Offenbar steht insbesondere die Auswertung des im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellten Mobiltelefons aus, womit der Beschwerdeführer sich anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Februar 2025 als einverstanden erklärte (Z. 155 ff.). Auch wenn die Auswertung des Mobiltelefons einige Zeit in Anspruch nehmen kann und die Staatsanwaltschaft erst nach Sichtung des Inhalts in der Lage ist, allfällig weitere Ermittlungshandlungen durchzuführen, ist nicht erkennbar, weshalb sie (deswegen) nicht in der Lage gewesen sein soll, zumindest teilweise über die Beschlagnahme bzw. Herausgabe der sichergestellten anderen Gegenstände zu befinden.