Die Eingaben des Beschwerdeführers blieben unbeantwortet. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht zu einem früheren Zeitpunkt über die Sicherstellung bzw. die Herausgabe hätte befinden können. Die Gegenstände sind seit dem 26. Februar 2025 sichergestellt. Offenbar steht insbesondere die Auswertung des im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellten Mobiltelefons aus, womit der Beschwerdeführer sich anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Februar 2025 als einverstanden erklärte (Z. 155 ff.).