6. Die Staatsanwaltschaft hat bisher nicht entschieden, wie mit den sichergestellten Gegenständen zu verfahren ist. Sie teilte dem Beschwerdeführer am 24. März 2025 einzig mit, dass darüber entschieden werde, sobald die Abklärungen im Zusammenhang mit den restlichen Sicherstellungen abgeschlossen seien. Trotz zweimaligen Nachfragens des Beschwerdeführers sowie seinem Ersuchen um Erlass einer Verfügung hat die Staatsanwaltschaft nicht über die verlangte Herausgabe der sichergestellten Gegenstände entschieden. Die Eingaben des Beschwerdeführers blieben unbeantwortet.