Am 22. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer seine umgehende Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft entliess den Beschwerdeführer am 25. April 2025 per sofort aus der Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer wurde am 26. und 27. Februar 2025 sowie am 31. März 2025 einvernommen. Mit Schreiben vom 21. September 2021 (offensichtlich falsch datiert; Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 7. März 2025) beantragte der Beschwerdeführer die Herausgabe diverser anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Februar 2025 sichergestellten Gegenstände (Autoschlüssel, Fahrzeugausweise, Kontrollschilderpaare).