4. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Staatsanwaltschaft nach dem 24. März 2025 nicht mehr auf seine Anträge um Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände vom 6. und 14. Mai 2025 sowie um Akteneinsicht vom 17. April 2025 reagiert habe. Erkennbare Untersuchungshandlungen seien nicht vorgenommen worden. Er habe durch die schleppende Verfahrensführung erhebliche persönliche Nachteile erlitten. Übermässige Schwierigkeiten, das Verfahren zu Ende zu führen, seien nicht erkennbar.