Sofern der Beschwerdeführer beantragt, ihm seien unverzüglich die beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Frage, ob die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Gegenstände herauszugeben hat, ist eine materielle Frage und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wegen Rechtsverzögerung. Die Staatsanwaltschaft hat bisher nicht über die Herausgabe entschieden. Ein solcher (materieller) Entscheid kann nicht von der Beschwerdekammer vorweggenommen werden, zumal dem Beschwerdeführer andernfalls eine Instanz verloren ginge.