BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer hat als Beschuldigter ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist, weshalb er zur Rechtsverzögerungs- beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten. Sofern der Beschwerdeführer beantragt, ihm seien unverzüglich die beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.