Er beantragte, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, innert richterlich zu bestimmender Frist die erforderlichen Beweismassnahmen durchzuführen und das Verfahren zu Ende zu führen. Zudem seien ihm die beschlagnahmten Gegenstände unverzüglich auszuhändigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.