Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 255 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Veruntreuung, Betrugs, Urkundenfälschung etc. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Regionale Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland (BJS 25 1604) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, Betrugs sowie Urkundenfälschung. Am 3. Juni 2025 reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er beantragte, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, innert richterlich zu be- stimmender Frist die erforderlichen Beweismassnahmen durchzuführen und das Verfahren zu Ende zu führen. Zudem seien ihm die beschlagnahmten Gegenstän- de unverzüglich auszuhändigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Ge- neralstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer hat als Beschuldigter ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist, weshalb er zur Rechtsverzögerungs- be- schwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten. Sofern der Beschwerdeführer beantragt, ihm seien unverzüglich die beschlag- nahmten Gegenstände auszuhändigen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Frage, ob die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Gegenstände herauszugeben hat, ist eine materielle Frage und nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens wegen Rechtsverzögerung. Die Staatsanwaltschaft hat bisher nicht über die Herausgabe entschieden. Ein solcher (materieller) Entscheid kann nicht von der Beschwerdekammer vorweggenommen werden, zumal dem Beschwerde- führer andernfalls eine Instanz verloren ginge. Abgesehen davon kann die Be- schwerdekammer bei Feststellung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzöge- rung der Staatsanwaltschaft nur Weisungen erteilen und nicht selbst entscheiden (vgl. Art. 397 Abs. 4 StPO). 3. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsin- stanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in- nert angemessener Frist (vgl. auch Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zu- 2 ständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache bundes- rechtskonform erscheint, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Straf- behörde entsprechend interveniert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5 sowie 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 [auch zum Folgenden]). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdau- er entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist; in der Regel in ei- ner Gesamtbetrachtung. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interes- senlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind die Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 sowie BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 und 131 V 407 E. 1.1). 4. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Staatsanwaltschaft nach dem 24. März 2025 nicht mehr auf seine Anträge um Herausgabe der beschlagnahmten Ge- genstände vom 6. und 14. Mai 2025 sowie um Akteneinsicht vom 17. April 2025 reagiert habe. Erkennbare Untersuchungshandlungen seien nicht vorgenommen worden. Er habe durch die schleppende Verfahrensführung erhebliche persönliche Nachteile erlitten. Übermässige Schwierigkeiten, das Verfahren zu Ende zu führen, seien nicht erkennbar. 5. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung, Betrugs und Urkundenfälschung wurde am 6. Februar 2025 eröffnet. Am 26. Februar 2025 fand eine Hausdurchsuchung an seinem Domizil statt. In deren Rahmen wurden diverse Unterlagen und Gegenstände sichergestellt. Gleichentags wurde der Beschwerde- führer vorläufig festgenommen. Mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnah- mengerichts Berner Jura-Seeland vom 28. Februar 2025 wurde er für drei Monate, d.h. bis am 25. Mai 2025 wegen Kollusions- und Fluchtgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Am 22. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer seine umgehende Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft entliess den Beschwerdeführer am 25. April 2025 per sofort aus der Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer wurde am 26. und 27. Februar 2025 sowie am 31. März 2025 einvernommen. Mit Schreiben vom 21. September 2021 (offensichtlich falsch datiert; Eingang bei der Staatsan- waltschaft: 7. März 2025) beantragte der Beschwerdeführer die Herausgabe diver- ser anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Februar 2025 sichergestellten Ge- genstände (Autoschlüssel, Fahrzeugausweise, Kontrollschilderpaare). Die Staats- anwaltschaft teilte ihm am 24. März 2025 mit, dass die Kantonspolizei bereits mit der Herausgabe der Asservate 1003 (Autoschlüssel Citroën), 1015 (Kontrollschild C.________ inkl. Fahrzeugausweis) und 1015 (es ist nicht klar, was damit gemeint ist, wohl falsche Nummer) beauftragt worden sei. Sobald die Abklärungen im Zu- sammenhang mit den restlichen Sicherstellungen abgeschlossen seien, werde über die Rückgabe/Herausgabe oder Beschlagnahme entschieden. Am 6. und 14. Mai 2025 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Herausgabe dieser und weiterer Gegenstände (nebst Autoschlüsseln, Fahrzeugausweisen und Kontroll- 3 schildern auch die Geburtsurkunde, Ausländerausweise, Werkzeuge, Diagnose- gerät für Auto, Haarextensions seiner Ehefrau sowie Computer und Mobiltelefon nach vollzogener Auswertung). Zudem beantragte er eventualiter, es sei ihm eine begründete Abweisungsverfügung bis spätestens 26. Mai 2025 auszustellen. Am 4. Juni 2025 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2025 auf Vereinigung der Verfahren ab. 6. Die Staatsanwaltschaft hat bisher nicht entschieden, wie mit den sichergestellten Gegenständen zu verfahren ist. Sie teilte dem Beschwerdeführer am 24. März 2025 einzig mit, dass darüber entschieden werde, sobald die Abklärungen im Zu- sammenhang mit den restlichen Sicherstellungen abgeschlossen seien. Trotz zweimaligen Nachfragens des Beschwerdeführers sowie seinem Ersuchen um Er- lass einer Verfügung hat die Staatsanwaltschaft nicht über die verlangte Herausga- be der sichergestellten Gegenstände entschieden. Die Eingaben des Beschwerde- führers blieben unbeantwortet. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht zu einem früheren Zeitpunkt über die Sicherstellung bzw. die Herausgabe hätte befinden können. Die Gegenstände sind seit dem 26. Febru- ar 2025 sichergestellt. Offenbar steht insbesondere die Auswertung des im Rah- men der Hausdurchsuchung sichergestellten Mobiltelefons aus, womit der Be- schwerdeführer sich anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Februar 2025 als ein- verstanden erklärte (Z. 155 ff.). Auch wenn die Auswertung des Mobiltelefons eini- ge Zeit in Anspruch nehmen kann und die Staatsanwaltschaft erst nach Sichtung des Inhalts in der Lage ist, allfällig weitere Ermittlungshandlungen durchzuführen, ist nicht erkennbar, weshalb sie (deswegen) nicht in der Lage gewesen sein soll, zumindest teilweise über die Beschlagnahme bzw. Herausgabe der sichergestell- ten anderen Gegenstände zu befinden. Es ist auch nicht aktenkundig, dass sie sich bezüglich Auswertung des Mobiltelefons bei der Polizei nach dem Stand des Ver- fahrens erkundigt hätte und insofern tätig geworden ist. Ebenfalls bis zum Einrei- chen der Rechtsverzögerungsbeschwerde blieb das Akteneinsichtsgesuch des Be- schwerdeführers vom 17. April 2025 unbeantwortet. Offenbar wurde dieses pen- dent gehalten. Mit Blick darauf, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer per 25. April 2025 aus der Untersuchungshaft entlassen hat (Wegfall der Kollusi- onsgefahr) ist nicht ersichtlich, weshalb nicht bereits früher darüber befunden wer- den konnte. Daher ist eine Rechtsverzögerung zu bejahen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, bis am 14. November 2025 über die Beschlagnahme bzw. Herausgabe der sichergestellten Unterlagen bzw. Gegenstände zu befinden (vgl. Art. 397 Abs. 4 StPO). 7. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert vorgebracht, inwiefern die Staatsanwaltschaft das Verfahren bzw. die jeweiligen Verfahrensab- schnitte im Zeitraum vom 26. Februar 2025 bis zur Beschwerdeeinreichung am 3. Juni 2025 innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Wie der zuvor beschriebene Verfahrenslauf zeigt, blieb die Staatsanwaltschaft jedenfalls nie über mehrere Monate hinweg untätig und beantwortete die anderen Anträge des Be- schwerdeführers rasch. Mit Blick auf den bisherigen Verfahrensablauf sowie die Verfahrensdauer von knapp vier Monaten seit der Eröffnung des Verfahrens am 6. Februar 2025 bis zu Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 3. Ju- 4 ni 2025 kann daher nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes aus- gegangen werden. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen teilweise durchgedrungen, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, im Umfang der Hälfte, ausma- chend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Vertei- digers des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren ist am Ende des Ver- fahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen, wobei der Beschuldigte verpflichtet ist, dem Kanton die Hälfte der dem amtlichen Verteidiger zugesprochenen Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zurück- zuzahlen. Im Umfang der anderen Hälfte ist er von der Rückzahlungspflicht an den Kanton befreit (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland eine Rechts- verzögerung begangen hat. Sie wird angewiesen, bis am 14. November 2025 über die Beschlagnahme bzw. Herausgabe der sichergestellten Unterlagen bzw. Gegenstände zu befinden. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die andere Hälfte, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht bestimmt. Der Beschwerdeführer ist im Umfang der Hälfte, der dem amtlichen Verteidiger zugesprochenen Entschädi- gung für das Beschwerdeverfahren, von der Rückzahlungspflicht an den Kanton be- freit. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 17. Oktober 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. 6 Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7