die Staatsanwaltschaft spricht im Haftantrag vom 21. Januar 2025 treffend von einem agilen Reiseverhalten. Dies gilt umso mehr, als er gemäss eigenen Angaben über keine gültigen [Reise-]Dokumente verfügt (Stellungnahme vom 22. Mai 2025 im Verfahren KZM 25 1115, S. 3), da davon auszugehen ist, dass dies bereits zum Zeitpunkt der Einreise nach Frankreich der Fall war. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Tochter aufbauen will. So oder anders vermag dieser Kontakt die ausgeprägte Fluchtgefahr nicht aufzuwiegen.