Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand: 1. Januar 2023) sehen auf S. 30 für dieses Delikt je 25 bis 60 Strafeinheiten vor. Damit gewärtigt der Beschwerdeführer eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe, was als Indiz für die Fluchtgefahr zu werten ist. Ausschlaggebend für die Annahme der Fluchtgefahr ist zudem die fehlende Kooperation hinsichtlich des tatsächlichen Wohnorts. Es ist als starkes Indiz für die Annahme der Fluchtgefahr zu werten, dass sich der Beschwerdeführer weigert, hierzu Angaben zu machen.