Es kann an dieser Stelle jedoch festgehalten werden, dass die Mindeststrafe für gewerbsmässigen Diebstahl 6 Monate Freiheitsstrafe beträgt (Art. 139 Ziff. 3 Bst. a StGB). Im Weiteren werden dem Beschwerdeführer zehn Missachtungen der Ein- oder Ausgrenzung gem. Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) vorgeworfen. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand: 1. Januar 2023) sehen auf S. 30 für dieses Delikt je 25 bis 60 Strafeinheiten vor.