Gleiches gilt für die angeführte Sensibilisierung für den Umgang mit den Behörden, ist der Beschwerdeführer doch mehrfach wegen Hinderung einer Amtshandlung vorbestraft. Beides ist unter dem Gesichtspunkt der Fluchtgefahr jedoch nicht von entscheidender Bedeutung. Die Strafzumessung ist Sache des urteilenden Sachgerichts. Es kann an dieser Stelle jedoch festgehalten werden, dass die Mindeststrafe für gewerbsmässigen Diebstahl 6 Monate Freiheitsstrafe beträgt (Art.