6 4.5 Der Beschwerdeführer erklärt in den abschliessenden Bemerkungen, dass er sich vor Mai 2023 in Frankreich aufgehalten habe, aber nicht flüchtig gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft behaupte, er sei damals untergetaucht, ohne jedoch bei der Gemeinde nachgefragt zu haben. Es sei also nicht korrekt, dass er deshalb zur Verhaftung habe ausgeschrieben werden müssen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass in seinen Vorbringen zur Wohnungssuche nichts Inkonsequentes zu erblicken sei; diese sei schlicht erfolglos gewesen.