Er habe sich an verschiedenen Orten in der Schweiz sowie im Ausland aufgehalten und sei für die Behörden nicht greifbar gewesen, weshalb er schliesslich zur Verhaftung habe ausgeschrieben werden müssen. Aufgrund der ihm vorgeworfenen Delikte habe der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Strafe und einer 20-jährigen Landesverweisung zu rechnen. Unter diesen Umständen sei es geradezu wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren und der zu erwartenden Sanktion entziehen werde.