Er wolle auch hierbleiben. 4.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügt. Er habe mehrfach ausgesagt, dass er auf Wohnungssuche sei oder bei einem Kollegen dauerhaft unterkommen könne. Beides habe sich nicht bewahrheitet. Er habe sich an verschiedenen Orten in der Schweiz sowie im Ausland aufgehalten und sei für die Behörden nicht greifbar gewesen, weshalb er schliesslich zur Verhaftung habe ausgeschrieben werden müssen.