Gegen die Fluchtgefahr spreche ausserdem, dass der Beschwerdeführer bei einem Kollegen wohnen könnte. Darüber hinaus stehe der Strafvollzug in Form gemeinnütziger Arbeit im Raum; entschieden werde jedoch erst, wenn sich der Beschwerdeführer erneut in Freiheit befinde. Der Beschwerdeführer sei nun für den Umgang mit den Behörden und die Bedeutung von Ausgrenzungsverfügungen sensibilisiert. Ferner wolle der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Tochter aufbauen. Schliesslich sei es für ihn faktisch unmöglich, sich ausserhalb der Schweiz aufzuhalten. Er wolle auch hierbleiben.