So sei keine einzige erfolglose Nachforschung aktenkundig, insbesondere sei nie bei der Wohngemeinde nachgefragt worden. Dadurch hätte jedoch in Erfahrung gebracht werden können, dass der Beschwerdeführer dort mindestens einmal im Monat sein Nothilfegeld abhole, seine Post weiterhin dorthin gesandt werde und er auch telefonisch erreichbar sei. Weiter habe sich der Beschwerdeführer telefonisch beim Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn gemeldet und um Verschiebung der Strafe ersucht. Gegen die Fluchtgefahr spreche ausserdem, dass der Beschwerdeführer bei einem Kollegen wohnen könnte.