Damit verbleibe weiterhin eine genügende Grundlage zur Annahme der Gefahr des Untertauchens. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass weitere Delikte keinen Grund für die Annahme von Fluchtgefahr darstellten. Die Staatsanwaltschaft habe keine genügenden Nachforschungen betrieben, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers herauszufinden. So sei keine einzige erfolglose Nachforschung aktenkundig, insbesondere sei nie bei der Wohngemeinde nachgefragt worden.