Einerseits müsste er nahtlos an die Haft anschliessen und andererseits sei er vom Willen des Beschwerdeführers auf Beachtung der entsprechenden Pflichten abhängig. Das Zwangsmassnahmengericht hält ergänzend fest, dass dem positiven Bild, welches der Beschwerdeführer zeichne, zu entgegnen sei, dass er nach seiner Verurteilung im Januar 2020 erneut mehrfach straffällig geworden sei, insbesondere durch mehrfaches Missachten einer behördlichen Ausgrenzungsverfügung und zweifacher Hinderung einer Amtshandlung. Damit verbleibe weiterhin eine genügende Grundlage zur Annahme der Gefahr des Untertauchens.