Der in Aussicht gestellte Strafvollzug in Form gemeinnütziger Arbeit sei nicht geeignet, dies aufzuwägen, da er zu wenig konkret erscheine. Einerseits müsste er nahtlos an die Haft anschliessen und andererseits sei er vom Willen des Beschwerdeführers auf Beachtung der entsprechenden Pflichten abhängig.