5 ersichtlich seien. Angesichts seiner bisherigen Lebensführung, insbesondere dem wiederholten Untertauchen und der wiederholten Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung, biete die Möglichkeit einer temporären Unterbringung bei einem Bekannten keine ausreichende Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer dort auch regelmässig angetroffen werden könne, zumal er auch an seiner von ihm angegebenen Wohnadresse nicht anzutreffen gewesen sei.