Die Beiständin der mutmasslichen Tochter gebe an, lediglich in telefonischem Kontakt zum Beschwerdeführer zu stehen. Dem Beschwerdeführer sei es in den letzten Monaten gelungen, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort vor den Behörden geheim zu halten. Er habe erst durch eine Ausschreibung im RIPOL aufgegriffen werden können. Es sei daher zu befürchten, dass er sich dem laufenden Strafverfahren und der drohenden Strafe erneut durch Untertauchen entzöge. Weiter verweist das Zwangsmassnahmengericht auf seinen Haftverlängerungsentscheid vom 24. Februar 2025.