Bei der Hafteröffnung habe er nicht angeben wollen, wo und bei wem er aktuell wohne. Seine Familie bestehe aus einem Kind, bei dem unklar sei, ob er der Vater sei, einer Halbschwester, mit der er nicht aufgewachsen sei, und einem angeblichen Onkel. Der Beschwerdeführer unterhalte losen Kontakt zu den Behörden seiner Wohngemeinde. Die tatsächliche Adresse des Beschwerdeführers sei dort nicht bekannt. Teilweise sei er postalisch erreichbar. Die Beiständin der mutmasslichen Tochter gebe an, lediglich in telefonischem Kontakt zum Beschwerdeführer zu stehen.