Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung zuerst auf den Haftanordnungsentscheid vom 23. Januar 2025, in welchem das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland die Gefahr einer Flucht ins Ausland verneint, jedoch die Gefahr eines Untertauchens in der Schweiz bejaht hatte. Begründet wurde dies dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit längerem nicht mehr an seiner offiziellen Adresse habe angetroffen werden können. Bei der Hafteröffnung habe er nicht angeben wollen, wo und bei wem er aktuell wohne.