In der Anklageschrift vom 22. Mai 2025 wird ihm nämlich Verbleib in der Schweiz (Verweisungsbruch, Ziff. 2 der Anklageschrift) sowie Missachtung der Ausgrenzung aus dem Kanton Bern (Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Ziff. 3 der Anklageschrift) vorgeworfen. Der dringende Tatverdacht ist somit zu bejahen. 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr.