Das Verbot der doppelten Strafverfolgung («ne bis in idem») ist in jedem Verfahrensstadium zu beachten. Der Beschwerdeführer macht jedoch gerade nicht geltend, dass der gesamte Anklagezeitraum betroffen sei. Unter dem Gesichtspunkt des dringenden Tatverdachts ist dies somit unerheblich, denn auch diesbezüglich hat die Kammer dem Sachgericht nicht vorzugreifen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem behaupteten Verbleib in der Schweiz nach dem 9. Mai 2023 nicht das Gewünschte ableiten. In der Anklageschrift vom 22. Mai 2025 wird ihm nämlich Verbleib in der Schweiz (Verweisungsbruch, Ziff.