Der Anklagezeitraum reicht immerhin bis Anfang 2025, womit die Kammer der angesprochenen Verfügung eine Nachwirkung von viereinhalb Jahren zugestehen müsste. Es ist jedoch notorisch, dass sich geopolitische Verhältnisse sehr schnell verändern können. Die Kammer hat dem Sachgericht nicht so weit vorzugreifen. Das Gesagte gilt umso mehr für das Schreiben des Staatssekretariats für Migration vom 12. März 2020, welches der Beschwerdeführer mit seinen abschliessenden Bemerkungen einreichte. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung («ne bis in idem») ist in jedem Verfahrensstadium zu beachten.