In den abschliessenden Bemerkungen ergänzt der Beschwerdeführer, dass er sich entgegen den Ausführungen im Haftantrag vom 22. Januar 2025 nach der Verurteilung vom 9. Mai 2023 nicht mehr im Ausland aufgehalten habe. 3.5 Indem der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht bezüglich gewerbsmässigen Diebstahls ohne Begründung bestreitet, verletzt er nicht nur seine Substantiierungspflicht. Er vermag im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht darzutun, inwiefern die Annahme des dringenden Tatverdachts auf Grundlage der Anklageerhebung nicht haltbar wäre.