3 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht bezüglich gewerbsmässigen Diebstahls ohne Begründung. Hinsichtlich Verweisungsbruchs führt er aus, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, das Land zu verlassen. Sinngemäss macht er damit einen Notstand i.S.v. Art. 17 f. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) geltend (vgl. FREYTAG/BÜRGIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 291 StGB).