Weiter hat sich die Beschwerdebegründung – zumindest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO mit Hinweisen). 3.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht mit der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft und verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.