2023, N. 3 zu Art. 11 StPO). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde genau anzugeben, welche tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Weiter hat sich die Beschwerdebegründung – zumindest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen.