7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Gleiches gilt für das Fehlen von Rechtfertigungsgründen. Es ist Sache des erkennenden Sachgerichts, abschliessend zu beurteilen, ob solche vorliegen. Einzig wenn aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, ist dies im Haftverfahren zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.3).