Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten bei. Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Am 6. Juni 2025 reichte die Staatsanwaltschaft eine delegierte Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Juni 2025 abschliessende Bemerkungen ein.