Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 A.________1 Bern Beschluss Telefon +41 31 635 48 09 BK 25 250 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte B.________ a.v.d. Rechtsanwalt A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11, 2501 Biel Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Verweisungsbruchs, Missachtung der Aus- grenzung, Hinderung einer Amtshandlung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 30. Mai 2025 (KZM 25 1157) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen Verweisungsbruchs, gewerbsmässigen Diebstahls, Hausfriedens- bruchs, Widerhandlungen gegen das kantonale Strafgesetz, mehrfacher Missach- tung der Ein- oder Ausgrenzung, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Beschimpfung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz, in dessen Rahmen das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Ju- ra-Seeland den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 23. Januar 2025 in Untersu- chungshaft versetzte (ARR 25 10). Nach einer Verlängerung der Untersuchungs- haft am 24. Februar 2025 (KZM 25 336) und der Anklageerhebung mit Anklage- schrift vom 22. Mai 2025 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) mit Entscheid vom 30. Mai 2025 Si- cherheitshaft an (KZM 25 1157). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A.________, am 3. Juni 2025 Beschwerde und be- antragte die Haftentlassung, evtl. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmen- gericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten bei. Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 verzichtete das Zwangs- massnahmengericht auf eine Stellungnahme. Am 6. Juni 2025 reichte die Staats- anwaltschaft eine delegierte Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Juni 2025 abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Sicher- heitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicher- heitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- 2 standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Gleiches gilt für das Fehlen von Rechtfertigungsgründen. Es ist Sache des erkennenden Sachge- richts, abschliessend zu beurteilen, ob solche vorliegen. Einzig wenn aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, ist dies im Haftverfah- ren zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.3). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gege- ben ist. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprü- fungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme ei- nes dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2, 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2). Nach dem Grundsatz «ne bis in idem» darf niemand wegen einer Straftat, für wel- che er nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staa- tes erneut verfolgt oder bestraft werden. Das Prinzip ist verletzt, wenn derselbe Sachverhalt in zwei voneinander unabhängigen Strafverfahren verfolgt und beurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.3). Das Verbot der doppelten Bestrafung ist ein Verfahrenshindernis, welches in jedem Ver- fahrensstadium (vom polizeilichen Ermittlungs- bis hin zum bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren) von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 11 StPO). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde genau anzugeben, welche tatsächli- chen und/oder rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Weiter hat sich die Beschwerdebegründung – zumindest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzu- setzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO mit Hinweisen). 3.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht mit der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft und verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. 3 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht bezüglich gewerbs- mässigen Diebstahls ohne Begründung. Hinsichtlich Verweisungsbruchs führt er aus, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, das Land zu verlassen. Sinngemäss macht er damit einen Notstand i.S.v. Art. 17 f. des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches (StGB; SR 311.0) geltend (vgl. FREYTAG/BÜRGIN, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 291 StGB). Schliesslich bringt der Beschwerde- führer vor, dass er bereits zweimal wegen Missachtung der Ausgrenzung verurteilt worden sei. Diese Verurteilungen fielen in den Zeitraum, für den er nun wegen Verweisungsbruchs angeklagt sei. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine mögli- che Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem». 3.4 In den abschliessenden Bemerkungen ergänzt der Beschwerdeführer, dass er sich entgegen den Ausführungen im Haftantrag vom 22. Januar 2025 nach der Verurtei- lung vom 9. Mai 2023 nicht mehr im Ausland aufgehalten habe. 3.5 Indem der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht bezüglich gewerbsmäs- sigen Diebstahls ohne Begründung bestreitet, verletzt er nicht nur seine Substanti- ierungspflicht. Er vermag im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht darzutun, inwiefern die Annahme des dringenden Tatverdachts auf Grundlage der Anklageerhebung nicht haltbar wäre. Die Verfügung des Amts für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel- Landschaft vom 24. Juli 2020 ist nicht geeignet, für den gesamten Anklagezeitraum das Vorliegen des Notstands mit der nötigen hohen Wahrscheinlichkeit darzutun. Der Anklagezeitraum reicht immerhin bis Anfang 2025, womit die Kammer der an- gesprochenen Verfügung eine Nachwirkung von viereinhalb Jahren zugestehen müsste. Es ist jedoch notorisch, dass sich geopolitische Verhältnisse sehr schnell verändern können. Die Kammer hat dem Sachgericht nicht so weit vorzugreifen. Das Gesagte gilt umso mehr für das Schreiben des Staatssekretariats für Migration vom 12. März 2020, welches der Beschwerdeführer mit seinen abschliessenden Bemerkungen einreichte. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung («ne bis in idem») ist in jedem Verfah- rensstadium zu beachten. Der Beschwerdeführer macht jedoch gerade nicht gel- tend, dass der gesamte Anklagezeitraum betroffen sei. Unter dem Gesichtspunkt des dringenden Tatverdachts ist dies somit unerheblich, denn auch diesbezüglich hat die Kammer dem Sachgericht nicht vorzugreifen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem behaupteten Verbleib in der Schweiz nach dem 9. Mai 2023 nicht das Gewünschte ableiten. In der Anklage- schrift vom 22. Mai 2025 wird ihm nämlich Verbleib in der Schweiz (Verweisungs- bruch, Ziff. 2 der Anklageschrift) sowie Missachtung der Ausgrenzung aus dem Kanton Bern (Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Ziff. 3 der Anklageschrift) vorgeworfen. Der dringende Tatverdacht ist somit zu bejahen. 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr. 4 4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Janu- ar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu beja- hen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbeson- dere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht ge- zogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufli- che Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu- berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die An- wesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsver- hältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung zuerst auf den Haftan- ordnungsentscheid vom 23. Januar 2025, in welchem das Regionale Zwangs- massnahmengericht Berner Jura-Seeland die Gefahr einer Flucht ins Ausland ver- neint, jedoch die Gefahr eines Untertauchens in der Schweiz bejaht hatte. Begrün- det wurde dies dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit längerem nicht mehr an seiner offiziellen Adresse habe angetroffen werden können. Bei der Hafteröff- nung habe er nicht angeben wollen, wo und bei wem er aktuell wohne. Seine Fami- lie bestehe aus einem Kind, bei dem unklar sei, ob er der Vater sei, einer Halb- schwester, mit der er nicht aufgewachsen sei, und einem angeblichen Onkel. Der Beschwerdeführer unterhalte losen Kontakt zu den Behörden seiner Wohngemein- de. Die tatsächliche Adresse des Beschwerdeführers sei dort nicht bekannt. Teil- weise sei er postalisch erreichbar. Die Beiständin der mutmasslichen Tochter gebe an, lediglich in telefonischem Kontakt zum Beschwerdeführer zu stehen. Dem Be- schwerdeführer sei es in den letzten Monaten gelungen, seinen tatsächlichen Auf- enthaltsort vor den Behörden geheim zu halten. Er habe erst durch eine Ausschrei- bung im RIPOL aufgegriffen werden können. Es sei daher zu befürchten, dass er sich dem laufenden Strafverfahren und der drohenden Strafe erneut durch Unter- tauchen entzöge. Weiter verweist das Zwangsmassnahmengericht auf seinen Haftverlängerungsent- scheid vom 24. Februar 2025. Darin führte es aus, dass keine wesentlichen Ände- rungen der Lebenssituation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fluchtgefahr 5 ersichtlich seien. Angesichts seiner bisherigen Lebensführung, insbesondere dem wiederholten Untertauchen und der wiederholten Missachtung einer Ein- oder Aus- grenzung, biete die Möglichkeit einer temporären Unterbringung bei einem Bekann- ten keine ausreichende Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer dort auch re- gelmässig angetroffen werden könne, zumal er auch an seiner von ihm angegebe- nen Wohnadresse nicht anzutreffen gewesen sei. Der in Aussicht gestellte Straf- vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit sei nicht geeignet, dies aufzuwägen, da er zu wenig konkret erscheine. Einerseits müsste er nahtlos an die Haft anschliessen und andererseits sei er vom Willen des Beschwerdeführers auf Beachtung der ent- sprechenden Pflichten abhängig. Das Zwangsmassnahmengericht hält ergänzend fest, dass dem positiven Bild, wel- ches der Beschwerdeführer zeichne, zu entgegnen sei, dass er nach seiner Verur- teilung im Januar 2020 erneut mehrfach straffällig geworden sei, insbesondere durch mehrfaches Missachten einer behördlichen Ausgrenzungsverfügung und zweifacher Hinderung einer Amtshandlung. Damit verbleibe weiterhin eine genü- gende Grundlage zur Annahme der Gefahr des Untertauchens. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass weitere Delikte keinen Grund für die Annahme von Fluchtgefahr darstellten. Die Staatsanwaltschaft habe keine genügenden Nachforschungen betrieben, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers her- auszufinden. So sei keine einzige erfolglose Nachforschung aktenkundig, insbe- sondere sei nie bei der Wohngemeinde nachgefragt worden. Dadurch hätte jedoch in Erfahrung gebracht werden können, dass der Beschwerdeführer dort mindestens einmal im Monat sein Nothilfegeld abhole, seine Post weiterhin dorthin gesandt werde und er auch telefonisch erreichbar sei. Weiter habe sich der Beschwerdefüh- rer telefonisch beim Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn gemeldet und um Verschiebung der Strafe ersucht. Gegen die Fluchtgefahr spreche ausserdem, dass der Beschwerdeführer bei einem Kollegen wohnen könnte. Darüber hinaus stehe der Strafvollzug in Form gemeinnütziger Arbeit im Raum; entschieden werde jedoch erst, wenn sich der Beschwerdeführer erneut in Freiheit befinde. Der Be- schwerdeführer sei nun für den Umgang mit den Behörden und die Bedeutung von Ausgrenzungsverfügungen sensibilisiert. Ferner wolle der Beschwerdeführer Kon- takt zu seiner Tochter aufbauen. Schliesslich sei es für ihn faktisch unmöglich, sich ausserhalb der Schweiz aufzuhalten. Er wolle auch hierbleiben. 4.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass der Beschwerdefüh- rer über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügt. Er habe mehrfach ausge- sagt, dass er auf Wohnungssuche sei oder bei einem Kollegen dauerhaft unter- kommen könne. Beides habe sich nicht bewahrheitet. Er habe sich an verschiede- nen Orten in der Schweiz sowie im Ausland aufgehalten und sei für die Behörden nicht greifbar gewesen, weshalb er schliesslich zur Verhaftung habe ausgeschrie- ben werden müssen. Aufgrund der ihm vorgeworfenen Delikte habe der Beschwer- deführer mit einer empfindlichen Strafe und einer 20-jährigen Landesverweisung zu rechnen. Unter diesen Umständen sei es geradezu wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren und der zu erwartenden Sanktion entziehen werde. 6 4.5 Der Beschwerdeführer erklärt in den abschliessenden Bemerkungen, dass er sich vor Mai 2023 in Frankreich aufgehalten habe, aber nicht flüchtig gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft behaupte, er sei damals untergetaucht, ohne jedoch bei der Gemeinde nachgefragt zu haben. Es sei also nicht korrekt, dass er deshalb zur Verhaftung habe ausgeschrieben werden müssen. Weiter bringt der Beschwerde- führer vor, dass in seinen Vorbringen zur Wohnungssuche nichts Inkonsequentes zu erblicken sei; diese sei schlicht erfolglos gewesen. Er sei daher bei einem Kolle- gen im Kanton Solothurn sowie seinem Onkel untergekommen, wobei er nicht be- dacht habe, dass er dies aufgrund der Ausgrenzungsverfügung nicht hätte tun dür- fen. 4.6 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass weitere Delikte nicht per se Flucht- gefahr begründen. Diese führen jedoch zu einer drohenden Sanktion und lassen al- lenfalls Rückschlüsse auf die kriminelle Energie zu, welche beide als Indizien für Fluchtgefahr anerkannt sind. Der Beschwerdeführer ist jeweils mehrfach wegen Verweisungsbruchs sowie Miss- achtung der Ein- oder Ausgrenzung vorbestraft. Beides führte auch zu mindestens teilweise vollzogenen unbedingten Freiheitsstrafen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei nun für die Bedeutung von Ausgrenzungsverfügungen sensibili- siert, so bleibt er Ausführungen dazu schuldig, woher dieser Gesinnungswandel rührt; früherer Freiheitsentzug reichte hierfür offenbar nicht aus. Gleiches gilt für die angeführte Sensibilisierung für den Umgang mit den Behörden, ist der Beschwer- deführer doch mehrfach wegen Hinderung einer Amtshandlung vorbestraft. Beides ist unter dem Gesichtspunkt der Fluchtgefahr jedoch nicht von entscheidender Be- deutung. Die Strafzumessung ist Sache des urteilenden Sachgerichts. Es kann an dieser Stelle jedoch festgehalten werden, dass die Mindeststrafe für gewerbsmässigen Diebstahl 6 Monate Freiheitsstrafe beträgt (Art. 139 Ziff. 3 Bst. a StGB). Im Weite- ren werden dem Beschwerdeführer zehn Missachtungen der Ein- oder Ausgren- zung gem. Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration (AIG; SR 142.20) vorgeworfen. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsan- wältinnen und Staatsanwälte (Stand: 1. Januar 2023) sehen auf S. 30 für dieses Delikt je 25 bis 60 Strafeinheiten vor. Damit gewärtigt der Beschwerdeführer eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe, was als Indiz für die Fluchtgefahr zu werten ist. Ausschlaggebend für die Annahme der Fluchtgefahr ist zudem die fehlende Koope- ration hinsichtlich des tatsächlichen Wohnorts. Es ist als starkes Indiz für die An- nahme der Fluchtgefahr zu werten, dass sich der Beschwerdeführer weigert, hierzu Angaben zu machen. Gestützt auf dieses Indiz ist die konkrete Gefahr anzuneh- men, dass sich der Beschwerdeführer Verfahren und Sanktion entzieht. Es ist so- mit nicht von Belang, dass er regelmässig bei der Gemeinde Nothilfegeld abholt, telefonisch und postalisch erreichbar ist oder zukünftig bei einem Kollegen unter- kommen kann. Hierbei handelt es sich um Verhaltensweisen des Beschwerdefüh- rers, die dieser umgehend einstellen könnte. Aus der Perspektive der Fluchtgefahr ist gleichermassen belanglos, ob respektive wie grosse Anstrengungen die Staats- 7 anwaltschaft unternahm, um den tatsächlichen Wohnort des Beschwerdeführers zu ermitteln. Für die Annahme der Fluchtgefahr ist nicht massgeblich, ob ein Untertauchen in- nerhalb der Schweiz oder eine Flucht ins Ausland droht. Vorliegend ist beides denkbar. Der Beschwerdeführer begab sich eingestandenermassen für einige Wo- chen nach Frankreich. Daraus kann auf Flexibilität des Beschwerdeführers ge- schlossen werden; die Staatsanwaltschaft spricht im Haftantrag vom 21. Januar 2025 treffend von einem agilen Reiseverhalten. Dies gilt umso mehr, als er gemäss eigenen Angaben über keine gültigen [Reise-]Dokumente verfügt (Stellungnahme vom 22. Mai 2025 im Verfahren KZM 25 1115, S. 3), da davon auszugehen ist, dass dies bereits zum Zeitpunkt der Einreise nach Frankreich der Fall war. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer Kontakt zu sei- ner Tochter aufbauen will. So oder anders vermag dieser Kontakt die ausgeprägte Fluchtgefahr nicht aufzuwiegen. 5. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Ge- richt darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verhältnismässigkeit der Anord- nung damit, dass keine Überhaft drohe. Der Beschwerdeführer werde sich am Schluss des angeordneten Zeitraumes sieben Monate in Haft befunden haben. Ihm drohe jedoch eine deutlich schwerwiegendere Strafe. Die Anklage sei denn auch beim Kollegialgericht in Dreierbesetzung eingereicht worden. 5.3 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Verhältnismässigkeit, beantragt je- doch eine Haftentlassung unter der Auflage, sich regelmässig beim Sozialdienst der Wohnsitzgemeinde zu melden. 5.4 Gemäss ständiger Praxis der Kammer ist eine Meldepflicht nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Sie erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 521 vom 20. Dezember 2024 E. 8.4 mit Hinweisen). Andere geeignete Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich; Untersu- 8 chungshaft ist damit nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich. Es kann an die- ser Stelle auf die Ausführungen zur drohenden Strafe verwiesen werden (E. 4.6). Die Haft erscheint damit auch ohne Weiteres zumutbar. Insbesondere droht keine Überhaft. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1’500.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 11. Juni 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt A.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (per A-Post) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 13. Juni 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10