9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschuldigten kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden ihnen je hälftig, ausmachend je CHF 750.00, zur Bezahlung auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihnen auch keine Entschädigung auszurichten. Die Straf- und Zivilklägerin verzichtete auf eine Stellungnahme und beantragte keine Entschädigung. Ihr ist damit ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (Art. 433 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: