202 Abs. 1 Bst. b StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2021 vom 2. November 2022 E. 4.1.3). Mit Blick darauf ist die Verwendung des Begriffs «drohender Eintritt der Verfolgungsverjährung» offensichtlich nicht geeignet, den Gesuchgegner als voreingenommen erscheinen zu lassen, zumal der Begriff in juristischen Kreisen ohnehin als geläufige Ausdrucksweise gilt. Die Ausstandsgesuche erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.