Das ist nicht mit einer Wertung verbunden, zumal auch ein freisprechendes Urteil nicht mehr möglich ist. Der Gesuchgegner weist zu Recht darauf hin, dass es mit Blick auf die materielle Wahrheit grundsätzlich vermieden werden sollte, im Verantwortungsbereich der Strafjustiz Strafverfolgungen ohne (verurteilendes oder freisprechendes) Urteil verjähren zu lassen. So gilt die bevorstehende Verjährung als sachlicher Trennungsgrund (vgl. statt vieler den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 318 vom 28.11.2023 E. 5.1) und rechtfertigt beispielsweise auch eine Verkürzung der Vorladungsfrist (Art. 202 Abs. 1 Bst.