Vorliegend bestehen solche prozessualen Gründe. Die Verhandlungsansetzung am 14. Juli 2025 drängte sich aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Eintritts der Verfolgungsverjährung auf. Hinweise, dass der Gesuchsgegner damit den Entzug der Wahrverteidigung beabsichtigte, bestehen nicht, zumal er den Parteien im dem Regionalgericht zur Verfügung stehenden Zeitraum vom 8. Juli 2025