1 EMRK zu erwecken. Dies kann nur ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_309/2020 vom 23. November 2020 E. 3.2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_672/2024 vom 24. Februar 2025 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Solches ist vorliegend zu verneinen.