Der Umstand, dass die Vorverschiebung aufgrund eines Antrags der Straf- und Zivilklägerin erfolgte, ändert daran nichts. Abgesehen davon kann die Frage, ob der Gesuchgegner die Beschuldigten zum Antrag der Straf- und Zivilklägerin hätte anhören müssen und insofern das rechtliche Gehör verletzt hat, ohnehin offenbleiben. Gehörsverletzungen und andere Verfahrensfehler wie auch Fehlentscheide sind mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen und grundsätzlich nicht geeignet, zusätzlich den objektiven Anschein von Befangenheit im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO oder allgemein im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu erwecken.