6. Aufgrund der telefonischen Terminumfrage vom 22. Mai 2025 hatten die Gesuchsteller Kenntnis davon, dass eine Vorverschiebung beabsichtigt ist, und damit auch die Gelegenheit, in diesem Rahmen ihre Einwände vorzubringen. Zudem ist es gesetzlich nicht vorgesehen, dass der Richter die Parteien vor Erlass einer (neuen) Vorladung anhört. Der Umstand, dass die Vorverschiebung aufgrund eines Antrags der Straf- und Zivilklägerin erfolgte, ändert daran nichts.