30 Abs. 1 BV dar. Eine Veränderung der Besetzung ist vielmehr einzelfallbezogen zulässig und sogar erforderlich (Urteil 5A_339/2024 vom 27. November 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Das ist namentlich der Fall, wenn ein Mitglied des Spruchkörpers durch ein anderes ersetzt werden muss, nachdem es in den Ruhestand getreten ist, in ein anderes Gericht gewählt wurde, verstorben ist oder im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit oder eines Mutterschaftsurlaubs (BGE 151 IV 37 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).