Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, indem die Abnahme und Neuvorladung explizit mit dem «drohenden» Eintritt der Verjährung begründet worden sei, habe sich der Gesuchsgegner bereits in einem Mass festgelegt, welches ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend den Ausgang des Verfahrens nicht mehr als offen erscheinen lasse. So bedeute «drohend» gemäss Duden, dass «etwas Unangenehmes oder Gefährliches» bevorstehe. Der Eintritt der Verjährung sei einem dann unangenehm oder gefährlich, wenn man die Gesuchstellerin verurteilen wolle.