Der Gesuchsteller leitet die Voreingenommenheit zudem aus dem Umstand ab, dass der Gesuchsgegner ohne Anhörung der Beschuldigten über den Antrag der Privatklägerin auf Vorverschiebung des Termins entschieden und damit eine Gehörsverletzung begangen habe. Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, indem die Abnahme und Neuvorladung explizit mit dem «drohenden» Eintritt der Verjährung begründet worden sei, habe sich der Gesuchsgegner bereits in einem Mass festgelegt, welches ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend den Ausgang des Verfahrens nicht mehr als offen erscheinen lasse.