Zudem habe er ihren Anspruch auf freie Anwaltswahl verletzt, indem der Gesuchsteller und die Gesuchstellerin durch die Terminverschiebung und der damit verbundenen Unmöglichkeit der Terminwahrnehmung durch ihre frei gewählten Anwälte dazu gezwungen würden, entweder ohne oder mit neu zu bestellender Verteidigung erscheinen zu müssen. Der Gesuchsteller leitet die Voreingenommenheit zudem aus dem Umstand ab, dass der Gesuchsgegner ohne Anhörung der Beschuldigten über den Antrag der Privatklägerin auf Vorverschiebung des Termins entschieden und damit eine Gehörsverletzung begangen habe.