Dieser könne sich nicht selbst als Verfahrensleiter bestimmen und der vormals zuständigen Gerichtspräsidentin die Verfahrensleitung entziehen. Zudem habe er ihren Anspruch auf freie Anwaltswahl verletzt, indem der Gesuchsteller und die Gesuchstellerin durch die Terminverschiebung und der damit verbundenen Unmöglichkeit der Terminwahrnehmung durch ihre frei gewählten Anwälte dazu gezwungen würden, entweder ohne oder mit neu zu bestellender Verteidigung erscheinen zu müssen.