Auslöser für das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchgegner ist dessen Verfügung vom 22. Mai 2025. Indem die Gesuchsteller je am 29. Mai 2025 und damit innerhalb einer Frist von weniger als sieben Tagen den Ausstand verlangen, sind ihre Gesuch rechtzeitig erfolgt. Auf die Ausstandsgesuche ist einzutreten. 3. Sowohl der Gesuchsteller als auch die Gesuchstellerin leiten die Befangenheit aus dem Umstand ab, dass der Gesuchsgegner unter Verletzung von Art. 30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) die Verfah-