Der Gesuchgegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2025 die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 13. Juni 2025 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin liessen sich zum Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers nicht vernehmen. Am 8. Juli 2025 reichte der Gesuchsteller eine Replik ein und hielt am Ausstandsgesuch fest.