___ (nachfolgend: Gesuchgegner) ein. Mit Verfügung vom 30. Mai bzw. 2. Juni 2025 leitete der Gesuchgegner die Ausstandsgesuche an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Der Präsident der Beschwerdekammer eröffnete am 4. Juni 2025 ein Ausstandsverfahren. Am 10. Juni 2025 teilte die Straf- und Zivilklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, mit, dass aus ihrer Sicht keine Ausstandsgründe vorlägen und auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Der Gesuchgegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2025 die Abweisung des Ausstandsgesuchs.